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Neukirchen Adorf
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SATZUNG
§1 Name und Sitz Der Name des Vereins lautet Feuerwehrmusikzug Neukirchen – Adorf e.V. und heißt abgekürzt FNA. Er hat seinen Sitz in Neukirchen und ist beim Amtsgericht in Chemnitz registriert worden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. §2 Ziele und Aufgaben (1) Zweck der Körperschaft ist die
Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch, das
gemeinsame Musizieren zu fördern, eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung für die
Mitglieder zu schaffen und die Blasmusik auf möglichst hohem Niveau als
kulturelle Aufgabe zu entwickeln. §3 Mitgliedschaft (1) Der FNA besteht aus aktiven Mitgliedern, aus fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. §4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet §5 Pflichten und Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder fördern die Interessen des FNA. §6 Finanzen (1) Die Finanzierung des FNA erfolgt durch (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. §7 Organe des FNA Organe des FNA sind: §8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Jahr vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen, im Übrigen
dann, wenn es durch mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Die Einladung
erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und wird mindestens 3 Wochen vor
Versammlungstermin persönlich oder auf dem Postweg zugestellt. §9 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: §10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein „Freiwillige Feuerwehr Adorf / Erzgebirge gegr. 1876 “ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. §11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zu Jahresbeginn wird die Mitgliederversammlung durchgeführt. §12 Vertretung im Rechtsverkehr Der Verein Neukirchner Bläserensemble / Feuerwehrmusikzug Neukirchen – Adorf e.V. wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes und seinen beiden Stellvertretern vertreten. Die aufgeführten Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. §13 Der Verein Feuerwehrmusikzug
Neukirchen – Adorf e.V. ist Rechtsnachfolger des Fanfarenzuges „Fritz Weineck“
der FDJ-GO des VEB Robotron Buchungsmaschinenwerk Karl-Marx-Stadt. §14 Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.08.2012 beschlossen. §15 Datenschutzregelungen 1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt. 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. 3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 4) (optional, falls nach Bestimmungen notwendig) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdaten-schutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. 5) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden Stand: Neukirchen, am 28.09.2018
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